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Hausordnung

 

Hausordnung/ Jugendeinrichtung

 

 

1. Allgemeiner Teil

1.1.Die hauptamtlichen Mitarbeiter üben die Hausverwaltung aus. Sie können diese an die gewählten Mitglieder des Vereines und/ oder an das pädagogische Personal delegieren.

1.2.Der Vorstand des Kulturvereines legt je nach personeller Sachlage und Absicherung die Aufsicht führenden Personen fest. Der dementsprechende Aufsichtsplan hängt im Hause des Kulturvereines öffentlich aus.

1.3.Die Aufgaben dieser verantwortlichen Person/en sind:

1.3.1.      Aufsicht führen.

1.3.2.      Für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.

1.3.3.      Dafür zu sorgen, dass das Haus nach Beendigung des Betriebes in ordnungsgemäßem Zustand (Licht, Wasser, Heizung, Türen Fenster, Alarmanlagen usw.) verlassen wird.2

 

2. Öffnungszeiten

2.1.Das Jugendhaus kann für den offenen Betrieb zu folgenden Zeiten geöffnet werden:

Wochentags und Feiertag                           10-22 Uhr

Wochenende                                                 10-24 Uhr

                       

Die Öffnungstage werden vom Träger im Einvernehmen mit den Angestellten des Kulturvereines festgelegt.

2.2.Geschlossene Arbeitsgruppen sowie besondere Veranstaltungen können auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten stattfinden. Dabei muss gewährleistet sein, dass ein verantwortlicher, volljähriger Gruppenleiter, ein Angestellter oder ein Vorstandsmitglied des Vereines für einen ordnungsgemäßen, der Hausordnung und der Geschäftsordnung entsprechenden Betrieb sorgt.

2.3.Die Schließung des Hauses z. B. bei baulichen Maßnahmen, oder aus besonderen Anlässen, erfolgt seitens des Vorstandes.

2.4.Vereinsinterne Öffnungszeiten, z. B. für Probetätigkeit der Musikgruppen usw. bleiben hiervon unberührt, insofern sie dem satzungsgemäßen Ziel der offenen Jugendarbeit in den Räumlichkeiten des Kulturvereines nicht zuwiderlaufen.

 

  3. Benützung des Jugendhauses

3.1.Jeder Besucher der sich in den Räumlichkeiten des Vereines, gleich zu welchem Zweck, oder in deren unmittelbaren Außenbereich aufhält, erkennt die Bestimmungen dieser Hausordnung ohne besondere Erklärung an und hat sich ordnungsgemäß zu verhalten.

Bei Verstößen gegen die Hausordnung, insbesondere im Bezug auf mitgebrachte oder/und konsumierte Drogen, kann vom Vorstand in Personalunion Hausverbot erteilt werden. Die Dauer orientiert sich jeweils an der Schwere des Vergehens bis hin zu immerwährendem Ausschluss.

Bei schweren Zuwiderhandlungen, ins besonders im Wiederholungsfalle, erfolgt Anzeige seitens des Vorstandes des Kulturvereines Villa K e.V. in Personalunion.

3.2.Dies kann auch bei folgenden Verstößen der Fall sein:

-         Mutwillige Zerstörung der Einrichtung, des Gebäudes oder des Anwesens. Wiederholtes, mutwilliges Verschmutzen der Räumlichkeiten.

-         Wiederholte Trunkenheit.

3.3.Nicht erlaubt sind:

-         Der Ausschank und Genuss von branntweinhaltigen Getränken.

-         Rauchen in den durch Beschluss des Vorstandes festgelegten, für Jugendarbeit ausgewiesenen, Jugendräumen. Rauchen unter 18 Jahren ist generell untersagt.

-         Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz.

-         Das Mitbringen von alkoholischen Getränken.

-         Das Tragen oder Zeigen von verfassungswidrigen Symbolen oder Zeichen.

3.4.Schwerwiegende Verstöße:

-         Das Konsumieren und Handeln von und mit Drogen. Es ist verboten, illegale Drogen in die Räumlichkeiten des Kulturvereines und/oder auf dessen Gelände einzubringen, zu konsumieren oder damit zu handeln.

-         Diebstahl.

-         Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter bzw. Besucher des Hauses, sowie Anleitung und Anstiftung von Schlägereien oder andere Formen von Gewalt (z.B. Androhung von psychischer Gewalt).

-         Das Mitbringen von Waffen jeglicher Art.

 

  4. Besondere Hinweise

4.1.Die Besucher haben das Haus und das Inventar sorgfältig zu behandeln.

4.2.Bei mutwilligen Beschädigungen haftet der Verursacher.

4.3.Der Verein haftet nicht für mitgebrachte Gegenstände.

4.4.Die Besucher haben den Anweisungen der Aufsicht Folge zu leisten.

4.5.Alkoholische Getränke werden grundsätzlich nur an Personen über 16 Jahren ausgeschänkt. Der Verkauf erfolgt generell erst ab 18.00 Uhr und nur im Rahmen des Vereinskaffees, bzw. Vereinsbetriebes. Für die Bereiche der offenen Jugendarbeit erfolgt grundsätzlich kein Alkoholausschank.

4.6.Der Preis für alkoholische Getränke ist immer höher als der Preis für die gleiche Menge nichtalkoholischer Getränke.

4.7.Ab dem 01.07.2007 darf im Zuge der Umsetzung der Vorgaben der Standards für Häuser der offenen Tür (HOT) nur noch in den dafür ausgewiesenen Räumen des Hauses geraucht und alkoholische Getränke zu sich genommen werden (entfällt bei vom Verein organisierte Sonderveranstaltungen, z.B. Konzerte, bei  Probetätigkeiten der Bands in den Proberäumen ab 18.00 Uhr bzw. kenntlich gemachten Raucherinseln- Backstage- Bereich).

 

4.8.Diese vom Vorstand dafür eingerichteten Räume des Hauses sind (siehe Expose): 

das Vereinskaffee

der Backstage- Bereich      

die Proberäume

die Proberäume

  

5. Jugendschutz

Die Gesetze und Vorschriften zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit habe im Jugendhaus volle Gültigkeit.

  

6. Immissionsschutz

Der Betrieb des Jugendhauses ist so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht mehr als nach der Natur der Sache unvermeidlich gestört wird. Lärm bei Ankunft und Abfahrt ist zu vermeiden, insbesondere nach 22.00 Uhr.

 

  Diese Hausordnung ist rechtsverbindlich

 

Schmalkalden, 19.02.2007

 

   

DER VORSTAND

 
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